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Entbindungserklärung beim Antrag auf Sozialhilfe - Zulässigkeit?

Wer in der Stadt St.Gallen Sozialhilfe beantragt, muss Personen, die an Berufsgeheimnisse gebunden sind und Personen, mit denen ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, zur Auskunftserteilung gegenüber dem Sozialamt ermächtigen (Ärzte, Anwälte, Arbeitgeber, Vermieter, Banken etc.).

Die Pflicht zur umfassenden Entbindungserklärung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre dar, da es dabei u.a. um höchstpersönliche Daten in medizinischen und rechtlichen Bereichen geht. Ich bitte den Stadtrat daher um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Auf welche gesetzliche Grundlage stützt sich die Pflicht zur umfassenden Entbindungserklärung gegenüber dem Sozialamt und wie weit geht diese?
  2. Wie und wann wird vom Sozialamt von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, bei Vertrauenspersonen Auskünfte zu beziehen?
  3. Erachtet der Stadtrat eine solch umfassende Eintbindungserklärung als Zugang zu einem gesetzlich zugesicherten Anspruch (Sozialhilfe) vor dem Grundsatz des Schutzes der Privatsphäre als unproblematisch?
eingereicht am: 30. August 2011
eingereicht von: Bettina Surber

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