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Gesündere Handhabung des Ferienbezugs

In der Presse war Anfang August 2007 mitgeteilt worden, dass der langjährige VBSG-Chef nach Chur wechselt, wo er Direktor der Stadtbus Chur AG werde. In den entsprechenden Artikel war auch nachzulesen, dass der VBSG-Chef «im Jahr 2005 ... mehr als ein Jahr nicht bezogene Ferien angehäuft» hätte, wovon «etwa die Hälfte ausbezahlt werden müsse».

Ferien dienen der Erholung und der langfristigen Erhaltung der Leistungsfähigkeit und Gesundheit der Arbeitnehmenden. Der Erholungseffekt ist nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen nur gegeben, wenn regelmässig Ferien bezogen und mindestens einmal im Jahr eine zweiwöchige oder längere Arbeitspause eingeschaltet wird.

Das Personalreglement der Stadt St. Gallen enthält keine Regelung, wie mit nicht bezogenen Ferien bzw. dem Übertrag von einem Jahr zum anderen zu verfahren ist. Es ist daher primär eine Führungsaufgabe, dafür zu sorgen, dass die Mitarbeitenden ihre Ferien auch regelmässig beziehen. Bei «workaholics», die es auch bei der Stadtverwaltung gibt, ist dieser Bezug nicht einfach sicher zu stellen. Auch zum Schutz vor Selbstausbeutung und Raubbau ist es daher sinnvoll, wenn ein Anreiz auf der Seite der Mitarbeitenden geschaffen wird.

In der Privatwirtschaft, aber auch in Personalreglementen von Verwaltungen haben sich vor diesem Hintergrund Regelungen durchgesetzt, wonach nur ein bestimmter Ferienanteil auf das Folgejahr übertragen werden kann und dieser dann innert einem bestimmten Zeitraum zu beziehen ist, andernfalls er ersatzlos verfällt. In Ausnahmefällen (z.B. verhinderter Ferienbezug wegen unvorhersehbaren Einsätzen) kann durch die entsprechende vorgesetzte Stelle von dieser Regelung ausdrücklich abgewichen werden.

Solche Regelungen zwingen Arbeitnehmende und Arbeitgebende dem regelmässigen Ferienbezug mehr Beachtung zu schenken und schützen sowohl die Arbeitnehmenden vor gesundheitsschädigender Selbstausbeutung als auch die Arbeitgeberin - wie genanntes Beispiel zeigt - vor zum Teil umfangreichen Ferienauszahlungen am Ende des Arbeitsverhältnisses.

Der Stadtrat wird beauftragt, Antrag für eine Abänderung des Personalreglements zu stellen, mit welcher die Übertragung von Ferienansprüchen begrenzt und deren Bezug zeitlich limitiert wird, wobei für besondere Fälle eine Ausnahmeregelung vorzusehen ist.

eingereicht am: 18. September 2007
eingereicht durch: Peter Dörflinger

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