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Verfahren bei Motion und Postulat

Motionen und Postulaten stellt der Stadtrat dem Parlament Antrag (mit ausführlicher Begründung), ob der Vorstoss erheblich erklärt werden soll oder nicht. Gelegentlich schlägt er auch einen abgeänderten Motions- oder Postulatsauftrag vor, oder stellt Antrag auf Umwandlung einer Motion in ein Postulat. Gemäss geltender Geschäftsordnung bleibt der volle Wortlaut der stadträtlichen Argumentation sein Geheimnis bis zum mündlichen Vortrag durch das zuständige Mitglied des Stadtrates. 

Mit dem Geschäftsreglement 2004 wurde immerhin eingeräumt, dass den Fraktionen (nicht aber den einzelnen Parlamentsmitgliedern) eine Kurzfassung der Ste!lungnahme zugeleitet wird.

Dieses Prozedere wird von vielen als überholt betrachtet. In Zukunft soll die stadträtliche Stellungnahme zu parlamentarischen Vorstössen (Motion und Postulat) wie alle andern stadträtlichen Vorlangen dem Parlament mit dem üblichen Aktenversand zugeleitet werden. Im Ausnahmefall ist auch ein Nachversand oder eine Information per eMail denkbar. Damit dem Stadtrat v.a. bei Vorstössen, die mehr als eine Direktion betreffen, genügend Zeit für die Begründung seiner Stellungnahme bleibt, ist allenfalls vorzusehen, dass die Motionen und Postulate nicht schon für die nächste oder übernächste Sitzung traktandiert werden (Art. 66 Abs. 1 GeschR), sondern ähnlich wie bei Interpellationen (Art. 75 Abs. 2 GeschR) erst an der drittnächsten Sitzung.

Diese Neuregelung des Verfahrens bei Motionen und Postulaten wird zur Erhöhung der Effizienz der Ratsarbeit beitragen, insbesondere auch weil dann die Fraktionen in der Lage sind, die Vorstösse in voller Kenntnis der ausführlichen Stellungnahme des Stadtrates zu beraten. Zudem entfällt der mündliche Vortrag des Stadtrates, und auch die Begründung des Vorstosses kann kürzer ausfallen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Stadtrat mit der Erheblicherklärung einverstanden ist. Eine allfällige ausführliche Debatte im Parlament soll aber weiterhin gewährleistet bleiben.

Das Präsidium des Stadtparlamentes wird deshalb eingeladen, Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen, wie das Geschäftsreglement (Art. 64ff. GschR) geändert werden kann, um die angestrebte Verfahrensänderung umzusetzen.

eingereicht am: 26. Juni 2007
eingereicht durch: Martin Boesch

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